Die Abkürzung OTC steht für „over the counter“, was „über die Ladentheke“ bedeutet. Als OTC-Medikamente werden apothekenpflichtige Arzneimittel bezeichnet, die ohne ärztliches Rezept in der Apotheke gekauft werden können.
Die Kosten für diese apothekenpflichtigen, aber nicht verschreibungspflichtigen Medikamente übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) in der Regel nicht.
Die Verordnung dieser Arzneimittel zulasten der Krankenkasse ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Arzneimittel bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) legt in einer Liste fest, welche Arzneimittel dies sind und bei welchen Erkrankungen und unter welchen Umständen dies gilt.
Entscheidend ist der Beipackzettel
Patientenvertreterinnen und -vertreter der Deutschen Rheuma-Liga haben sich nun dafür eingesetzt, dass mehr Osteoporosebetroffene künftig Vitamin D und Kalzium auf Krankenkassenkosten erhalten: Ärztinnen und Ärzte können Vitamin D und Kalzium ausnahmsweise auch bei Patientinnen und Patienten mit Osteoporose zulasten der GKV als Begleitmedikation verordnen.
Voraussetzung ist, dass die Patientin oder der Patient gleichzeitig mit einem Biologikum wie Denosumab, Romosozumab, Teriparatid oder Abaloparatid behandelt werden. Wichtig für die Verordnungsfähigkeit ist, dass in der Gebrauchsinformation (Beipackzettel) dieser Medikamente die zusätzliche Gabe von Vitamin D und Kalzium vorausgesetzt wird. Bei der Verschreibung von Kalzium soll vorher überprüft werden, ob nicht eine ausreichende Versorgung mit Kalzium über die Nahrungsaufnahme gewährleistet werden kann (problematisch zum Beispiel bei Laktoseintoleranz und einseitiger Ernährung).
Bisher galt diese ausnahmsweise Verordnungsfähigkeit nur für Osteoporosebetroffene, die ein Bisphosphonat erhalten, bei Kortisontherapie und bei osteoporosebedingten Knochenbrüchen. Der Beschluss wurde einstimmig im Oktober 2023 im G-BA beschlossen und wurde durch das Bundesministerium für Gesundheit nicht beanstandet. Der Beschluss ist damit in Kraft getreten.
Auf einen Blick
Ärztinnen und Ärzte können unter folgenden Bedingungen Vitamin D und Kalzium zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnen:
- Verordnung von Denosumab, Teriparatid oder Abaloparatid (*)
- Verordnung von Bisphosphonaten (*)
- Laufende Verordnung von Glukokortikoiden (Kortison)
- Vorliegen eines osteoporosebedingten Knochenbruchs
(*) Bedingung: In den Gebrauchsinformationen dieser Medikamente wird die zusätzliche Gabe von Vitamin D und Kalzium vorausgesetzt.
Autor: Dr. Jürgen Clausen ist Referent für Forschung bei der Deutschen Rheuma-Liga Bundesverband.