Krankenfahrt auf Rezept: Kostenübernahme durch die Krankenkasse
Ob stationäre oder ambulante Behandlung im Krankenhaus – die Krankenkassen übernehmen in bestimmten Fällen die Kosten für den Transport.
Grundsätzlich gilt: Die gesetzlichen Krankenkassen zahlen nur, wenn die Behandlung aus medizinischen Gründen notwendig ist. Welches Beförderungsmittel (eigenes Auto, öffentliche Verkehrsmittel oder Taxi, Mietwagen, Autos zur Beförderung von Rollstuhlfahrern, Krankentransporter oder Rettungswagen) dabei in Betracht kommt, richtet sich nach dem Gesundheitszustand des Patienten und dem individuellen Bedarf. Voraussetzung für die Kostenübernahme ist ein ärztliches Rezept einschließlich Begründung.
Die Krankenkassen zahlen nur den direkten Weg zwischen Wohn- und Behandlungsort – und prüfen dies gegebenenfalls nach.
Stationäre Behandlung
Wird die Behandlung an sich von den Krankenkassen bezahlt und ist die Fahrt aus medizinischen Gründen notwendig, können Ärzte ihren Patienten ein entsprechendes Rezept ausstellen. Diese Verordnung muss nicht im Vorfeld von der Krankenkasse genehmigt werden. Gleiches gilt, wenn eine vor- oder nachstationäre Behandlung notwendig ist. Rettungsfahrten – auch ohne stationäre Behandlung – zählen ebenfalls dazu.
Ambulante Behandlung
Fahrten zur ambulanten Behandlung ins Krankenhaus übernehmen die Krankenkassen nur in Ausnahmefällen. So fallen Fahrten zur ambulanten Operation unter diese Regelung, wenn dadurch eine (teil-)stationäre Behandlung vermieden werden kann. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Krankentransport-Richtlinie weitere Ausnahmen festgelegt: Keine Genehmigung brauchen
- Versicherte mit einem Schwerbehindertenausweis (Merkzeichen „aG“, „BI“ und „H“).
- Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad 3, 4 oder 5. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 müssen zudem dauerhaft in ihrer Mobilität eingeschränkt sein.
Die Voraussetzungen sind bei Versicherten erfüllt, die bis zum 31. Dezember 2016 in die Pflegestufe 2 eingestuft waren und seit 1. Januar 2017 mindestens in den Pflegegrad 3 eingestuft sind.
- Versicherte mit einer dauerhaft eingeschränkten Mobilität – beispielsweise durch eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit. Für sie gilt die Genehmigung auch für Gesundheitsuntersuchungen (Check-ups) oder Krebsfrüherkennungsuntersuchungen/- programme.
Eine Genehmigung brauchen
- Versicherte ohne Schwerbehindertenausweis mit den relevanten Merkzeichen bei Vorliegen einer vergleichbar schweren Beeinträchtigung der Mobilität.
- Patienten, die zur Dialyse, onkologischen Chemo- oder Strahlentherapie (hohe Behandlungsfrequenz, längerer Zeitraum) fahren.
Keine Kostenübernahme
Fahrten zum Erfragen von Befunden und Abholen von Rezepten werden nicht erstattet. Ein Krankenhauswechsel auf eigenen Wunsch erfolgt ebenfalls auf eigene Kosten.
Zuzahlung
Die Zuzahlung beträgt – unabhängig von der Art des Fahrzeugs – zehn Prozent der Fahrkosten, mindestens jedoch fünf Euro und höchstens zehn Euro pro Fahrt. Sie darf aber die tatsächlichen Fahrkosten nicht übersteigen. Diese Regelung gilt auch für Kinder und Jugendliche.
Dieser Text erschien zuerst in der Mitgliederzeitschrift "mobil", Ausgabe 1-2023. Sechs Mal im Jahr erhalten Mitglieder der Deutschen Rheuma-Liga die Zeitschrift kostenlos direkt nach Hause (jetzt Mitglied werden).
Autorin: Sabine Eis ist Referentin für Politik und Soziales, Deutsche Rheuma-Liga Bundesverband.
Gelenkendoprothesen bei Rheuma
Der Einsatz eines künstlichen Gelenks (Endoprothese) kann Schmerzen und Bewegungseinschränkungen mindern und dabei die Beweglichkeit, die Funktionen im täglichen Leben und/oder die soziale Mobilität erhalten. Die Entscheidung für eine solche Operation fällt nicht immer leicht. Was im Vorfeld und nach dem Gelenkersatz zu beachten ist, darüber informiert die Deutsche Rheuma-Liga auf der Internetseite und in einem Merkblatt.