Was ist die elektronische Patientenakte (ePA)?
Die elektronische Patientenakte (ePA) ist ein digitaler Ordner mit verschiedenen Ablagefächern. Alle ePAs haben die gleichen Grundfunktionen, zum Beispiel die Möglichkeit, Dokumente zu verwalten. Diese Funktionalitäten sind gesetzlich vorgeschrieben.
Im elektronischen Patientenfach können Sie als Versicherter eigene Aufzeichnungen ablegen, etwa Notizen über einen Arztbesuch. Die elektronische Patientenakte ist im Januar 2021 mit einigen Grundfunktionen gestartet.
Zum 15. Januar 2025 treten die Regelungen der Digitalgesetze in Kraft. Damit verbunden sind auch Neuerungen in der Nutzung der elektronischen Patientenakte.
Ist die Nutzung der ePA freiwillig?
Die Nutzung der ePA bleibt grundsätzlich freiwillig. Die Krankenkassen müssen ihre Mitglieder über die neue ePA und die damit verbundenen Widerspruchsmöglichkeiten sechs Wochen vor der Einrichtung informieren.
Wer die ePA nicht nutzen möchte, muss allerdings aktiv widersprechen (sogenanntes Opt-out). Der Widerspruch gegen die initiale Einrichtung und Bereitstellung muss innerhalb von sechs Wochen schriftlich bei der Krankenkasse erfolgen. Die Frist gilt, sobald Ihre Krankenkasse Sie über die geplante Einrichtung der ePA informiert hat. Ein Widerspruch ist aber auch später möglich. Die Krankenkassen müssen dann die ePA inklusive aller Daten löschen.
Alle gesetzlich Versicherten, die nicht widersprochen haben, erhalten ab dem 15. Januar 2025 automatisch eine elektronische Patientenakte – die „ePA für alle“. Sie wird zunächst in den Modellregionen Hamburg und Franken eingeführt.
Nach diesem vierwöchigen Testlauf erfolgt der bundesweite Rollout. Diese Neuregelung soll die Digitalisierung im Gesundheitswesen beschleunigen.
Wo muss man Widerspruch einlegen?
Das kommt darauf an, denn der Gesetzgeber hat gleich eine Reihe von Widerspruchsmöglichkeiten vorgesehen:
- eigenständig über die ePA-App, die die jeweilige Krankenkasse bereitstellt,
- bei der Krankenkasse oder
- über die Ombudsstelle der Krankenkasse.
Die Ombudsstellen der Krankenkassen sollen Versicherte, die ihre ePA nicht über eine ePA-App verwalten, bei der Wahrnehmung ihrer Rechte unterstützen.
Wer befüllt die ePA und welche Daten werden dort gespeichert?
Ärztinnen und Ärzte sind gesetzlich verpflichtet, die ePA mit Daten zu befüllen, die im Verlauf einer Behandlung erhoben werden. Sie sind ebenfalls verpflichtet, ihre Patientinnen und Patienten darüber aufzuklären.
Zur Aufklärung der Patientinnen und Patienten gehören
- der Medikationsplan,
- Laborbefunde,
- Befunddaten aus bildgebender Diagnostik,
- elektronische Arztbriefe,
- Ergebnisse genetischer Untersuchungen/Analysen.
Dies gilt immer unter der Voraussetzung, dass die Patientinnen und Patienten über eine ePA verfügen oder der Einstellung bestimmter Daten nicht widersprochen haben. Daten aus den E-Rezepten werden automatisiert in die ePA übernommen (Medikationsliste).
Wer hat ein Zugriffsrecht auf die ePA?
Dokumente und Daten werden automatisch in thematische Ordner, zum Beispiel „Befunde“, „Arztbriefe“, „eigene Dokumente“, einsortiert. Jeder Versicherte ist berechtigt, Daten einzustellen, zu löschen oder zu verbergen, gegen die Übertragung von Daten in die ePA zu widersprechen sowie Zugriffsrechte auf Dokumentengruppen zu vergeben. Dabei können die Versicherten die Möglichkeit und die Dauer des Zugriffs je Leistungserbringer grundsätzlich selbst festlegen.
Die Mindestdauer beträgt dabei einen Tag. Im Behandlungskontext können Ärztinnen und Ärzte standardmäßig 90 Tage lang auf alle Inhalte einer ePA zugreifen. Auch Betriebsärztinnen und -ärzte haben zukünftig standardmäßig Zugriff auf die ePA, wenn die Versicherten dem nicht widersprechen.
Was passiert mit besonders sensiblen Gesundheitsdaten?
Für Daten, die stigmatisierend wirken können, gilt eine besondere Informationspflicht über das Widerspruchsrecht. Das Gesetz zählt dazu sexuell übertragbare Infektionen, psychische Erkrankungen und Schwangerschaftsabbrüche. Diese sollen zwar auch in der ePA gespeichert werden, Ärztinnen und Ärzte müssen aber ausdrücklich auf die Widerspruchsmöglichkeit hinweisen und den Widerspruch auch in der Behandlungsdokumentation vermerken.
Ergebnisse genetischer Untersuchungen/Analysen dürfen nur mit ausdrücklicher schriftlicher oder elektronischer Einwilligung der Patientinnen und Patienten in die ePA übertragen werden.
Können weitere Daten eingetragen werden?
Ja, die behandelnden Ärztinnen und Ärzte müssen die ePA auf Wunsch ihrer Patientinnen und Patienten mit weiteren Daten füllen. Dies können Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Daten zur Erklärung von Organspenden, Daten zur pflegerischen Versorgung oder elektronische Abschriften der von der Ärztin oder dem Arzt geführten Patientenakte sein.
Patientinnen und Patienten können zudem selbst Informationen in ihre ePA einstellen – über die ePA-App, ihren PC oder ihre Krankenkasse.
Werden bestimmte Daten für die Forschung verwendet?
Daten der ePA werden automatisch für die Forschung zur Verfügung gestellt. Dazu werden die Daten pseudonymisiert an das Forschungsdatenzentrum übermittelt. Forschende – das können auch Pharmaunternehmen sein – können dort den Zugang zu den Daten beantragen. Wer dies nicht möchte, muss der Datenfreigabe widersprechen (Opt-out-Verfahren). Der Widerspruch richtet sich gegen eine Freigabe insgesamt, eine studienbezogene Freigabe ist nicht möglich.
Haben die Krankenkassen Zugriff auf die Daten in der ePA?
Die Krankenkassen haben keinen Zugriff auf die Daten Ihrer ePA – sie können also nicht mitlesen.
Welche Vorteile bringt die ePA?
Patientinnen und Patienten haben jederzeit einen Überblick über ihre medizinischen Daten. (Komplexe) Behandlungsverläufe werden besser dokumentiert. Der schnelle Überblick über Medikamente oder Untersuchungsergebnisse erleichtert die Kommunikation und Entscheidungsfindung im Behandlungsverlauf. Außerdem können unnötige Doppeluntersuchungen vermieden werden.
Welche Nachteile gibt es?
Wer künftig bestimmte Informationen/Daten verbergen möchte, muss gegebenenfalls von mehreren Widerspruchsrechten Gebrauch machen. Denn Rückschlüsse auf gesundheitliche Probleme lassen sich häufig nicht nur aus Diagnosen, Befunddaten bildgebender Diagnostik oder Laborbefunden ziehen, sondern auch aus anderen Daten, etwa dem Medikationsplan.
Woher bekomme ich die App, um die ePA zu nutzen?
Jede Krankenkasse stellt ihren Versicherten eine eigene ePA zur Verfügung – es gibt also insgesamt 95 Apps. Die Gematik – die nationale Agentur für digitale Medizin – lässt diese Apps zu und stellt so sicher, dass die Praxisverwaltungssysteme der Ärztinnen und Ärzte diese Apps unterstützen.
Autorin: Sabine Eis ist Referentin für Gesundheits- und Sozialpolitik, Deutsche Rheuma-Liga Bundesverband.
Dieser Text erschien zuerst in der Mitgliederzeitschrift "mobil", Ausgabe 4-2024. Sechs Mal im Jahr erhalten Mitglieder der Deutschen Rheuma-Liga die Zeitschrift direkt nach Hause (jetzt Mitglied werden).