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Pflegeversicherung: Änderungen für pflegende Angehörige

| News

Seit Anfang des Jahres gibt es einige Änderungen in der Pflegeversicherung für pflegende Angehörige. Wir geben einen Überblick.

Neu: der Gemeinsame Jahresbetrag

Wer stundenweise oder ganze Tage verhindert ist, kann die Verhinderungspflege in Anspruch nehmen. Ab Pflegegrad 2 steht dafür jährlich ein Betrag von 1.612 Euro zur Verfügung.

Weitere 1.774 Euro gibt es für die sogenannte Kurzzeitpflege, etwa für das Wohnen auf Zeit in einem Heim. Es ist schon länger möglich, beide Beiträge zu kombinieren, wenn nur eine Leistung in Anspruch genommen wird. Allerdings wurde die Maximalsumme der umgewidmeten Leistung bislang um die Hälfte gekürzt.

Nach der Umwidmungsregel können Betroffene für schwerstpflegebedürftige Kinder und Jugendliche (Pflegegrad 4 und 5, Alter unter 25) jetzt 3.386 Euro pro Kalenderjahr entweder für die Verhinderungspflege oder für die Kurzzeitpflege geltend machen, wenn sie die jeweils andere Leistung umwidmen. Zum 1. Januar 2025 ermöglicht die Umwidmungsregel das für alle Pflegegrade von 2 bis 5 und für alle Altersgruppen.

Der Gemeinsame Jahresbetrag beträgt dann einheitlich 3.539 Euro.

Vorpflegezeit entfällt künftig

Betroffene mit Pflegegrad 2 oder 3 müssen vor der Inanspruchnahme der Verhinderungspflege mindestens sechs Monate gepflegt worden sein. Bei Kindern und Jugendlichen unter 25 mit Pflegegrad 4 und 5 entfällt diese Vorpflegezeit schon jetzt. Ab 1. Juli 2025 entfällt sie für alle Pflegegrade und jedes Alter.

Jährliches Unterstützungsgeld möglich

Wer einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen unterstützen muss, hat seit Januar pro Kalenderjahr Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Arbeitstage je  pflegebedürftiger Person. Bislang konnte man dies nur einmalig in Anspruch nehmen.

Digitale Pflegeanwendungen

Digitale Pflegeanwendungen sind Programme, zum Beispiel fürs Smartphone oder Tablet, die Pflegebedürftigen oder deren Angehörigen den Alltag erleichtern sollen. Die Pflegekassen erstatten dafür auf Antrag maximal 50 Euro pro Monat. Die App muss dazu im zugehörigen Verzeichnis gelistet sein – noch ist allerdings keine App zugelassen.

Den Überblick behalten

Die Pflegekasse ist verpflichtet, Betroffenen mit Pflegegrad auf Antrag halbjährlich eine Übersicht über die jeweils in Anspruch genommenen Leistungen zuzusenden.

Autorin: Julia Bidder, Chefredakteurin der Mitgliederzeitschrift "mobil"

Dieser Text erschien zuerst in der Mitgliederzeitschrift "mobil", Ausgabe 2-2024. Sechs Mal im Jahr erhalten nur Mitglieder der Deutschen Rheuma-Liga die Zeitschrift (jetzt Mitglied werden).

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