Viele Menschen mit Pflegebedarf haben Angehörige, die sie betreuen. Um diese zu entlasten, gibt es zusätzliche Unterstützungsleistungen für Pflegebedürftige. Unterstützend können entweder
speziell geschulte Ehrenamtliche tätig werden, aber auch professionelle Betreuerinnen und Betreuer.
Wer hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag?
Pflegebedürftige von Pflegegrad 1 bis Pflegegrad 5 können den Entlastungsbetrag in Anspruch nehmen – wenn sie ambulante Pflegeleistungen beziehen und in einer häuslichen Umgebung gepflegt werden. Die monatliche Leistung der Pflegekasse beträgt maximal 125 Euro. Hochgerechnet auf das Jahr stehen Ihnen somit 1.500 Euro zusätzlich zur Verfügung.
Wofür kann ich den Entlastungsbetrag einsetzen?
Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden. Der Gesetzgeber hat klar definiert, wo Pflegebedürftige den Pflegebetrag einsetzen können. Er dient der Erstattung von Aufwendungen, die den Versicherten im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von
- Leistungen der Tages- oder Nachtpflege, beispielsweise Restbetrag des Pflegesatzes, Unterkunft oder Verpflegung oder Investitionskosten;
- Leistungen der Kurzzeitpflege, beispielsweise Restbetrag des Pflegesatzes, Unterkunft oder Verpflegung oder Investitionskosten;
- Leistungen ambulanter Pflegedienste, wenn Pflegesachleistungen in Anspruch genommen werden (§ 36 SGB XI). Bei Pflegegrad 1: alle Kosten, die hier entstehen, bei Pflegegrad 2–5: alle Kosten mit Ausnahme der körpernahen Leistungen (beispielsweise Hilfe beim Duschen oder Baden);
- Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag (nach § 45 SGB XI).
Tipp: Benötigen Sie den Entlastungsbeitrag in einem Monat nicht oder nicht vollständig, können Sie das Geld mit in den nächsten Monat nehmen. So können Sie auch Geld „ansparen“, falls Sie eine teurere Entlastungsleistung planen. Unverbrauchte Entlastungsbeträge können Sie außerdem in das Folgejahr übertragen. Stichtag ist dabei der 30. Juni des Folgejahres. Danach verfallen Ihre Ansprüche aus dem Vorjahr.
Wer macht solche Angebote?
Träger solcher Angebote zur Unterstützung im Alltag, die mithilfe des Entlastungsbetrags abgerechnet werden können, müssen „nach Landesrecht“ zertifiziert sein, damit die Pflegekasse die Kosten übernimmt. Eine einheitliche Regelung für alle Bundesländer gibt es leider nicht. Voraussetzungen, die beispielsweise in NRW gelten, können in einem anderen Bundesland ganz anders aussehen.
Zu diesen Angeboten zählen
- Betreuungsangebote, beispielsweise stundenweise in Tageseinrichtungen, oder die Teilnahme an Sing- und Bastelgruppen in der Kirchengemeinde;
- Angebote zur Entlastung im Alltag: ehrenamtliche Begleitung beim Friedhofsbesuch, zu Konzerten oder bei Ausflügen; Hilfe im Haushalt (putzen, kochen, waschen ...) und beim Einkaufen;
- Angebote zur Entlastung von Pflegenden: Eine Pflegebegleitung hilft und unterstützt bei der Organisation der Pflege und steht beratend zur Seite.
Tipp: Kontaktieren Sie Ihre Pflegekasse oder den Pflegestützpunkt in Ihrer Kommune. Diese halten in der Regel eine entsprechende Übersicht mit verfügbaren Angeboten in Ihrer Umgebung vor. Einige Bundesländer haben Onlinedatenbanken, in denen Sie selbst suchen können.
Was ist der sogenannte Umwandlungsanspruch?
Ab Pflegegrad 2 stehen allen Pflegebedürftigen Pflegesachleistungen für die ambulante Pflege zu. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 erhalten keine Pflegesachleistungen. Übernimmt ein ambulanter Pflegedienst einen Teil der Leistungen oder die Pflege komplett, rechnet dieser seine Pflegesachleistung direkt mit der Pflegekasse ab. Im Unterschied dazu zahlt die Pflegekasse das Pflegegeld direkt an den Pflegebedürftigen aus.
Beide Leistungen können auch kombiniert werden. Das wird vor allem dann interessant, wenn Sie nur einen geringen Betrag bei den Pflegesachleistungen benötigen. In diesem Fall können Sie bis zu 40 Prozent des Leistungsbetrages Pflegesachleistung je Pflegegrad (PG) für Angebote zur Unterstützung im Alltag einsetzen, also „umwandeln“. Diese Beträge stehen Ihnen damit maximal zur Verfügung:
PG 2 289,60 Euro
PG 3 545,20 Euro
PG 4 677,20 Euro
PG 5 838,00 Euro
Sie schöpfen das Ihnen monatlich zur Verfügung stehende Budget an Pflegesachleistung nicht aus? Den Restbetrag können Sie ebenfalls für Entlastungsleistungen einsetzen. Sie können auch nicht benötigtes Budget aus der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege für den Entlastungsbetrag einsetzen. In beiden Fällen können die Beträge – anders als der Entlastungsbetrag selbst – nicht angespart werden.
Muss ich den Entlastungsbetrag beantragen?
Beantragen müssen Sie den Entlastungsbetrag nicht. Allerdings handelt es sich dabei um eine Sachleistung. Das bedeutet, die Pflegekasse überweist Ihnen nicht automatisch jeden Monat 125 Euro. Oft gilt das Kostenerstattungsprinzip: Sie gehen in Vorkasse für die Ausgaben, die Sie abrechnen wollen. Die Erstattung erfolgt also immer rückwirkend für den vorausgegangenen Monat. Dafür reichen Sie eine Aufstellung über die Leistungen und die dazugehörigen Belege zusammen mit einem kurzen Anschreiben bei der Pflegekasse ein.
Teilen Sie Ihrer Pflegekasse auch mit, bis zu welcher Höhe Sie eine Erstattung wünschen (maximal: 125 Euro). Und vergessen Sie nicht, Ihre Kontoverbindung anzugeben! Handelt es sich um ein qualifiziertes Angebot, wird Ihnen die Pflegekasse den Betrag erstatten. Viele zertifizierte Dienstleister können auch direkt mit der Pflegekasse abrechnen. In diesem Fall müssen Sie dem Dienstleister die geleisteten Stunden quittieren.
Autorin: Sabine Eis ist Referentin für Politik und Soziales bei der Deutschen Rheuma-Liga Bundesverband.
Weitere Informationen: Bundesministerium für Gesundheit Online-Ratgeber Pflege, „Pflegeleistungen zum Nachschlagen“, Broschüre, Stand: Juni 2021