Eine höhere Impfrate und ein höherer Infektionsschutz vor allem bei Kindern – das ist das Ziel des Masernschutzgesetzes. Kindergarten- und Schulkinder müssen künftig bei Anmeldung in der jeweiligen Einrichtung die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen zwei Masernimpfungen vorweisen.
Auch Mitarbeiter in Kindergärten, Schulen, Heimen sowie Tagesmütter und medizinisches Personal muss geimpft sein, wenn die Betroffenen nach 1970 geboren sind. Kinder, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes am 1. März 2020 betreut werden, müssen ihren Impfschutz bis zum 31. Juli 2021 nachweisen. Wer die Masern schon hatte, dokumentiert dies mit einem ärztlichen Attest.
Für Personen mit einer rheumatischen Erkrankung gilt: Wer aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann, ist von der gesetzlichen Impfpflicht ausgenommen. Ein Arzt muss dies in einem Attest bestätigen. Grundlage sind die Anwendungshinweise der Ständigen Impfkommission zum Impfen von Patienten mit Immunschwäche beziehungsweise
zu Medikamenten, die das Immunsystem unterdrücken.
Impfen bei Rheuma
Wer darf impfen?
Impfen dürfen alle Ärzte außer Zahnärzte. Außerdem soll der Öffentliche Gesundheitsdienst wieder verstärkt freiwillige Reihenimpfungen in Schulen durchführen. Eltern, die ihre Kinder in Gemeinschaftseinrichtungen betreuen und nicht impfen lassen, müssen mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 2.500 Euro rechnen. Kindertagesstätten, die nicht geimpfte Kinder aufnehmen, können ebenfalls sanktioniert werden. Auch nicht geimpftes Personal in Gemeinschaftseinrichtungen und Gesundheitseinrichtungen kann mit einem Bußgeld belegt werden.