Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Möglichkeit der telefonischen Krankmeldung wieder in Kraft gesetzt. Dafür gelten folgende Voraussetzungen: Die Patientin oder der Patient ist der Praxis bekannt und es liegt keine schwere Symptomatik vor. Ist eine Videosprechstunde nicht möglich, kann die Krankschreibung auch nach einer telefonischen Anamnese erfolgen.
Die Ärztin oder der Arzt kann die Erstbescheinigung der Arbeitsunfähigkeit (AU) für bis zu 5 Kalendertage ausstellen. Für die Verlängerung der AU-Bescheinigung ist ein Arztbesuch notwendig. Ein Anspruch der Versicherten auf eine telefonische Anamnese und Feststellung der Arbeitsunfähigkeit besteht nicht. Wurde die Erstbescheinigung bei einem Praxisbesuch ausgestellt, kann eine fortbestehende Arbeitsunfähigkeit auch telefonisch abgeklärt werden. Die Regelung gilt unbefristet.