Bislang durften Ärzte die medizinische Fußpflege (Podologie) nur dann zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verschreiben, wenn aufgrund einer Diabetes-Erkrankung krankhafte Schädigungen des Fußes, der Nerven und des Gewebes zu unumkehrbaren Folgeschäden führen.
Schon seit längerem setzen sich die Patientenvertreter im Gemeinsamen Bundesausschuss dafür ein, dass auch andere Patienten die Fußpflege auf Rezept erhalten. Mit Erfolg: Der Gemeinsame Bundesausschuss hat nun beschlossen, dass die Richtlinie geändert wird.
Voraussetzung ist, dass die Patienten genauso gefährdet sind wie Menschen mit einem diabetischen Fußsyndrom. Eine Verordnung für die Podologie erhält demnach, wer vergleichbare Schädigungen der Haut und der Zehennägel hat und aufgrund von krankhaften Gefühlsstörungen kaum Schmerzen empfindet.
Arzt prüft Gefährdung
In diesen Fällen besteht die Gefahr, dass sich Patienten selbst verletzen und es dadurch zu Entzündungen und Wundheilungsstörungen kommt. Der Arzt muss prüfen, wie gefährdet die Patienten sind. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn an den Füßen schon tiefe Verhornungen, Einblutungen, Risse oder gar schon Geschwüre vorhanden sind. Auch eine zusätzliche Durchblutungsstörung ist ein Risiko.
"Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Verordnung zulasten der Krankenkasse bei einigen rheumatischen Erkrankungen möglich. Dazu gehören einige Patienten mit systemischen Autoimmunerkrankungen und Kollagenosen mit nachweisbaren Gefühlsstörungen der Füße mit oder ohne Durchblutungsstörungen. Das ist erst einmal ein Anfang, die Tür ist aufgestoßen“, erklärt Marion Rink, Patientenvertreterin und Vizepräsidentin der Deutschen Rheuma-Liga.